Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte das Recht, einen Anwalt seiner Wahl zu beauftragen. Die entstehenden Gebühren muss die gegnerische Versicherung übernehmen. Der Geschädigte sollte von diesem Recht unbedingt Gebrauch machen.


Denn wenn Sie Ihre berechtigten Interessen allein in die Hände der Versicherung legen, so müssen Sie damit rechnen, nicht alle Beträge zu erhalten, die Ihnen nach dem Gesetz und der Rechtsprechung zustehen. Die gegnerische Versicherung muss zwangsläufig im verständlichen Interesse der Versichertengemeinschaft daran interessiert sein, möglichst geringe Zahlungen zu erbringen.


Auch die Werkstatt ist nicht der richtige Ansprechpartner. Denn diese ist vorrangig an der Reparatur, dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges und nicht zuletzt daran interessiert, ein anderes Fahrzeug zu verkaufen.


Nur der in der Regulierung erfahrene Anwalt kennt die Vielzahl der möglichen Schadenspositionen. Werkstatt, Gutachter und/oder Versicherung werden z. B. Haushaltsführungsschaden, Nutzungsausfall und Schmerzensgeld nicht zum Besten des Geschädigten beurteilen können.


Rechtsanwalt Eugen Michael ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein sowie im Beirat Rechtsanwälte im BVSK. Zudem war er zwischen 2004 und 2013 insgesamt 9 Jahre als Dozent für Verkehrsrecht im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm in der Referendarausbildung tätig.

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