Das Mietrecht hat sich gerade in den letzten Jahren zu einem der schwierigeren Rechtsbereiche entwickelt.


Der 8. Senat des Bundesgerichtshofes hat ab 2003 eine Vielzahl von Entscheidungen im Wohnungsmietrecht veröffentlicht, die jahrzehntelange Übungen in diesem Bereich schlicht und ergreifend „über den Haufen geworfen haben“.


Nur zwei Beispiele:


  1. Bei Altverträgen vor 2002 sind überwiegend sämtliche Schönheitsreparaturverpflichtungen des Mieters null und nichtig geworden (äusserst mieterfreundlich).

  2. Der Vermieter muss nicht mehr die Umzugskosten (manchmal bis zu 7.000,-- EUR) bei einer Zwangsräumung vorstrecken. Vielmehr ist eine Zwangsräumung jetzt auch mit einem Vorschuss von rd. 400,-- EUR möglich (sehr vermieterfreundlich).

Nicht ohne Grund sind die Amtsgerichte mit Richtern besetzt, welche profunde Kenntnisse des Mietrechtes besitzen.


Jede Mietpartei tut gut dran, sich im Streitfalle kundiger, anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

 

Mietrecht